Zentrale Voraussetzungen zur Nutzung des Siegels
Grundsätzlich kann jedes Unternehmen, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, seine Produkte mit dem "Ohne Gentechnik"-Logo oder den Worten "ohne Gentechnik" kennzeichnen. In beiden Fällen gilt §3a des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG).
Die Unternehmen müssen hierfür glaubhaft darlegen, dass ihre Produkte die gesetzlichen Voraussetzungen nach §3a und §3b des EGGenTDurchfG erfüllen. Die Vorgaben variieren je nach Branche und Produkt. Damit der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik das Siegel vergeben kann, muss der Antragsteller einen Fragebogen ausfüllen und relevante Dokumente einreichen.